Art. 255 CC
Elternschaft des Ehemannes
1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2 Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3 Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
Leading decisions 6
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1Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine Ausländerin, die mit einem Schweizer eine Scheinehe eingegangen ist und ein Kleinkind hat, das während der Ehe geboren wurde16 citations
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2Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public12 citations
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3BGE 69_II_2153 citations01/01/1943 · 3 citations
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4BGE 61_II_213 citations01/01/1935 · 3 citations
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5Berechnung der Altersrente; Anrechnung und Teilung von Erziehungsgutschriften im Fall des ausserehelichen Kindes einer gerichtlich vom Ehemann getrennten Mutter, die die alleinige elterliche Sorge innehat1 citations
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6Frage des Anspruches auf Kenntnis seiner Nachkommen1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Vaterschaftsanfechtung15 citations
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9 citations08/31/2009 · 9 citations de
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9 citations02/19/2007 · 9 citations de
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