Art. 256c CC
Klagefrist
1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.
2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Anfechtungsklage; Wiederherstellung der Frist zur Klageerhebung33 citations
-
2Schutz der Identität15 citations
-
3Frist zur Einreichung der Anfechtungsklage13 citations
-
4Anfechtung der Adoption5 citations
-
5Anwendbares Recht bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Vaterschaftsanfechtung20 citations
-
20 citations10/14/2003 · 20 citations de
-
11 citations02/28/2008 · 11 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.