Art. 260c CC

Klagefrist

1 Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung.
2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben werden.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Leading decisions 3

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung, Wiederherstellung der Klagefrist
    · 12/13/2010 · 9 citations Summary
  2. 2
    Ungerechtfertigte Bereicherung
    · 10/16/2003 · 0 citations Summary
  3. 3
    Vaterschaftsprozess; Kostenvorschuss für die Expertise. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 1). 2. Die im Vaterschaftsprozess…
    · 11/01/1983 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 10/14/2003 · 12 citations de
  • Vaterschaftsanfechtung
    · 07/06/2011 · 6 citations de
  • Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung
    · 01/05/2015 · 5 citations de

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