Art. 268 CC
Im Allgemeinen
1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
2 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.
3 Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
4 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.
5 Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz4 citations
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2Adoption eines verwandten Kindes2 citations
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3Adoption, internationales und intertemporales Recht2 citations
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4Namensänderung, rechtliches Gehör2 citations
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5Eintragung einer im Ausland erfolgten Adoption im schweizerischen Familienregister (Art. 78 Abs. 1 und 2 IPRG)1 citations
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6Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG)1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Adoption3 citations
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2 citations
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Adoption1 citationsVD.2020.239· 04/22/2021 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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