Art. 277 CC

Dauer

1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.
2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung
    · 11/11/2020 · 171 citations Summary
  2. 2
    Anspruch der geschädigten Person auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Strafverfahren; Erfordernis der Bedürftigkeit; Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern der geschädigten Person
    · 05/29/2001 · 108 citations Summary
  3. 3
    Unterhaltspflicht der Eltern für ein mündiges Kind; Ausnahmecharakter; Zumutbarkeit
    · 03/06/2003 · 84 citations Summary
  4. 4
    Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kindes gegenüber seinen Eltern. 1. Wann schulden die Eltern einem mündigen Kind Unterhalt? Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 4a). 2. Einem Elternteil können Unte…
    · 04/02/1992 · 70 citations Summary
  5. 5
    Verwandtenunterstützung, Verfahrensart
    · 07/03/2013 · 35 citations Summary
  6. 6
    Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem mündigen Kind, das noch in der Ausbildung steht (Art. 276 und 277 ZGB)
    · 09/24/1987 · 35 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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