Art. 304 CC
Im Allgemeinen
1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.
2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.
3 Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
Leading decisions 6
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1Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision26 citations
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2Glaubens- und Gewissensfreiheit; Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen21 citations
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3Unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit11 citations
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4Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes11 citations
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5Kopftuchverbot für Schülerinnen; gesetzliche Grundlage8 citations
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6Übertragung der Führung einer öffentlichen Mädchensekundarschule an die Stiftung Schule St5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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17 citations
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Epidemiengesetz, Verordnung [des Regierungsrats des Kantons Bern] über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 4. November 202014 citations
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Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung10 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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