Art. 30b CC

1 Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.
2 Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.
3 Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse.
4 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn: 1. die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat; 2. die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht; oder 3. die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.

Leading decisions 2

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Aushändigung von Identitätsdokumenten des Kindes, Änderung des Geschlechtseintrages im Personenstandsregister; Prüfung der Urteilsfähigkeit der erklärenden Person durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten
    · 11/06/2024 · 0 citations
  2. 2
    Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts
    · 06/08/2023 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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