Art. 30b CC
1 Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.
2 Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.
3 Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse.
4 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn: 1. die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat; 2. die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht; oder 3. die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Aushändigung von Identitätsdokumenten des Kindes, Änderung des Geschlechtseintrages im Personenstandsregister; Prüfung der Urteilsfähigkeit der erklärenden Person durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten0 citations
-
2Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts0 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
1 citations
-
1 citations02/06/2019 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.