Art. 369 CC

Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit

1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Anhörung im Entmündigungsverfahren
    · 04/25/1991 · 13 citations Summary
  2. 2
    Entmündigung nach Art. 369 und 370 ZGB
    · 11/10/1959 · 7 citations
  3. 3
    Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB wegen Psychopathie (angeborene Charakteranomalie): Ersetzung derselben durch eine Beiratschaft (Art. 395 Abs. 1 und 2) gestützt auf psychiatrische Feststellung, dass die Anomalie zwar n…
    · 09/22/1955 · 6 citations Summary
  4. 4
    BGE 50_II_436
    12/04/1924 · 6 citations
  5. 5
    Vormundschaft/Beiratschaft (Art. 369/395 ZGB)
    · 12/02/1971 · 5 citations Summary
  6. 6
    Vormundschaftliche Massnahmen für einen Geisteskranken, dessen Krankheit schubweise verläuft
    · 09/25/1970 · 5 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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