Art. 442 CC
Örtliche Zuständigkeit
1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
2 Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
3 Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.
4 Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
5 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Beschwerde beim zuständigen Gericht; Regelung im Kanton Zürich1 citations
-
2Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit0 citations
-
3Berufung0 citations
-
4BGE 53_II_1980 citations06/29/1927 · 0 citations
-
5BGE 53_II_2020 citations01/01/1927 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Regelung des Besuchs- und Ferienrechts33 citations
-
Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2014.574 citationsXBE.2014.57· 04/21/2015 · 4 citations de
-
Entzug der elterlichen Sorge etc.3 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.