Art. 45 CC
1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. 2. Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. 3. Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit. 4. Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. 5. Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public8 citations
-
24 citations
-
3Art. 324 Abs. 1 ZGB 1. Die Klage, die nicht nur auf die Berichtigung des Familiennamens eines Kindes im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ZGB, sondern auf die endgültige Feststellung des umstrittenen Namens des Kindes durch den…4 citations
-
4Klage auf Berichtigung der Eintragung des Familiennamens4 citations
-
5Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister3 citations
-
61. Art. 107 OG und 20 ZStV3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Änderung im Personenstandsregister/Namenserklärung nach aArt. 270a ZGB2 citations
-
Berichtigung eines Eintrags im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB)2 citations
-
Berichtigung im Geburtsregister1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.