Art. 458 CC
Elterlicher Stamm
1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
2 Vater und Mutter erben nach Hälften.
3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage2 citations
-
2Kann auch eine uneheliche Person erbschaftssteuerrechtlich als mit der verstorbenen Person "verwandt" gelten? Beim Erbschaftssteuerrecht des Kantons Luzern handelt es sich um nicht harmonisiertes, rein kantonales öffent…0 citations
-
3Mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung0 citations
Unpublished, but essential 4
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2024.2221 citationsSBK.2024.222· 08/28/2024 · 1 citations de
-
Occupational Pension Provision0 citations
-
Gewinnanteilsrecht0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.