Art. 469 CC
Mangelhafter Wille
1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2 Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3 Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw10 citations
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2Auslegung eines Testaments10 citations
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3Irrtum in Bezug auf die Bezeichnung von Personen und Auslegung eines Testaments8 citations
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4BGE 75_II_2806 citations11/18/1949 · 6 citations
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5BGE 64_II_1866 citations01/01/1938 · 6 citations
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6Teilweise Ungültigerklärung einer testamentarischen Anordnung wegen Motivirrtums. 1. Die Verfügungen von Todes wegen, die der Erblasser unter dem Einfluss eines Irrtums errichtet hat, sind ungültig (Art. 469 Abs. 1 ZGB)…5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Feststellung der Erbunwürdigkeit)4 citations
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Testamentsanfechtung, Berufungen gegen die Urteile des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 21. Oktober 2003.4 citations
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Ungültigkeitsklage3 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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