Art. 472 CC
Verlust des Pflichtteilsanspruchs im Scheidungsverfahren
1 Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn: 1. das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder 2. die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
2 In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
Leading decisions 6
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1Beerbung eines Schweizerbürgers mit letztem Wohnsitz im Ausland. 1. Bei letztem Wohnsitz in Italien gilt für die Beerbung eines Schweizerbürgers der Gerichtsstand des Heimatortes und daher auch das schweizerische Recht5 citations
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2Formerfordernisse bei einer "professio iuris" (Art. 472 ZGB in Verbindung mit Art. 59 SchlT ZGB und Art. 22 Abs. 2 NAG)1 citations
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3Beerbung einer in Frankreich wohnhaft gewesenen und dort verstorbenen Genferin1 citations
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4Legitimation im Herabsetzungsprozess (Art. 522 ff0 citations
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5Ehevertrag; Rechtsmissbrauch0 citations
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61. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers0 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Divorce proceedings suspended0 citations
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Letztwillige Verfügung0 citations
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