Art. 480 CC

Enterbung eines Zahlungsunfähigen

1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.
2 Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.

Leading decisions 5

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  1. 1
    Erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen
    · 05/16/2012 · 3 citations Summary
  2. 2
    Enterbung eines Zahlungsunfähigen (Art. 480 ZGB) Die Zahlungsunfähigkeit eines Enterbten muss grundsätzlich auf die gesetzlich vorgesehene Weise feststehen, d. h. durch Vorliegen von Verlustscheinen anlässlich der Eröff…
    · 10/04/1985 · 1 citations
  3. 3
    Erbverzicht; paulianische Anfechtung
    · 06/12/2025 · 0 citations
  4. 4
    Altrechtliche Adoption; Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 269 ZGB)
    · 05/22/1975 · 0 citations
  5. 5
    BGE 73_II_208
    01/01/1947 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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