Art. 480 CC
Enterbung eines Zahlungsunfähigen
1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.
2 Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen3 citations
-
2Enterbung eines Zahlungsunfähigen (Art. 480 ZGB) Die Zahlungsunfähigkeit eines Enterbten muss grundsätzlich auf die gesetzlich vorgesehene Weise feststehen, d. h. durch Vorliegen von Verlustscheinen anlässlich der Eröff…1 citations
-
3Erbverzicht; paulianische Anfechtung0 citations
-
4Altrechtliche Adoption; Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 269 ZGB)0 citations
-
5BGE 73_II_2080 citations01/01/1947 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Erbrechtliche Anfechtung1 citations
-
0 citations
-
0 citations07/11/2008 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.