Art. 488 CC

Bezeichnung des Nacherben

1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Erbvertrag, in dem einer Bank ein Vermächtnis ausgesetzt wird mit dem Auftrag, den vermachten Betrag zur Errichtung einer Stiftung zu verwenden. - Zustandekommen der Stiftung (E. 1). - Unter welchem Titel kann die Stift…
    · 12/13/1979 · 1 citations Summary
  2. 2
    BGE 70_II_255
    01/01/1944 · 1 citations
  3. 3
    Prozess über die Gültigkeit und die Wirkungen eines unter Lebenden errichteten Trusts zugunsten der Kinder des Errichters. 1. Berufung an das Bundesgericht
    · 01/29/1970 · 0 citations Summary
  4. 4
    Sie ist weder unsittlich noch rechtswidrig und verpflichtet den Vermächtnisnehmer auf dessen Lebenszeit, mindestens aber so lange, als er die Vorteile des Vermächtnisses geniesst.
    · 12/21/1961 · 0 citations
  5. 5
    1. Auslegung eines Testaments. a) Grundsätze hiefür. b) Nachverfügung und Ersatzverfügung (Vermächtnis, Erbeinsetzung, Art. 487, 488 ZGB). 2. 2. Verzugszinsanspruch des Vermächtnisnehmers (bzw. seiner Erben) gegen den T…
    · 10/10/1957 · 0 citations Summary
  6. 6
    BGE 68_II_155
    05/21/1942 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 04/12/2007 · 6 citations de
  • Nacherbschaft (Auslieferungspflicht)
    · 04/14/2016 · 3 citations de
  • 01/09/2017 · 2 citations de

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