Art. 519 CC

Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit

1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: 1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; 2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; 3. wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.

Leading decisions 6

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  1. 1
    BGE 44_II_107
    01/01/1918 · 13 citations
  2. 2
    Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw
    · 02/06/2006 · 12 citations Summary
  3. 3
    Klage auf Ungültigerklärung eines Testaments
    · 02/17/1955 · 11 citations Summary
  4. 4
    Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung
    · 03/01/2006 · 10 citations Summary
  5. 5
    1. Die Klage eines Enterbten, der die Enterbung (mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe) nicht als gerechtfertigt gelten lässt und der auf seinem Pflichtteil beharrt (Art. 479 Abs. 3 ZGB), ist eine…
    · 12/03/1959 · 7 citations Summary
  6. 6
    1. Formalien der Berufung: Ist es zulässig, das Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag, wie sie in kantonaler Instanz gestellt waren, vor Bundesgericht umzukehren? Erw. 2. 2. Unverjährbarer Anspruch auf Feststellung,…
    · 02/17/1955 · 7 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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