Art. 521 CC

Verjährung

1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2 Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3 Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Ausstellung eines Erbenscheines (Art. 559 Abs. 1 ZGB), nachdem dieser zuvor infolge Einsprache des gesetzlichen Erben verweigert worden war
    · 06/13/2002 · 10 citations Summary
  2. 2
    Klage auf Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen (Art. 519 ZGB); "Verjährung" (Art. 521 ZGB)
    · 05/25/1972 · 8 citations Summary
  3. 3
    Einfache Gesellschaft
    · 08/05/1987 · 7 citations
  4. 4
    Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist
    · 07/09/1970 · 5 citations Summary
  5. 5
    Klage auf Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung; Verjährung (Art. 521 Abs. 1 ZGB)
    · 09/30/1976 · 3 citations Summary
  6. 6
    Erbschaftsklage
    · 12/17/1965 · 3 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung
    · 01/21/2019 · 1 citations de Summary
  • Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung
    · 03/28/2017 · 1 citations de
  • Erbteilung (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung)
    · 10/29/2010 · 1 citations de

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