Art. 533 CC

Verjährung

1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2 Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Herabsetzung, Nacherbeneinsetzung 1. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe braucht sich eine Nacherbeneinsetzung im Umfang seines Pflichtteils nicht gefallen zu lassen, sondern kann den Pflichtteil als freies Erbe beanspruc…
    · 10/28/1982 · 16 citations Summary
  2. 2
    Ausstellung eines Erbenscheines (Art. 559 Abs. 1 ZGB), nachdem dieser zuvor infolge Einsprache des gesetzlichen Erben verweigert worden war
    · 06/13/2002 · 14 citations Summary
  3. 3
    Professio iuris
    · 03/22/2012 · 13 citations Summary
  4. 4
    Einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs bei einem Rentenlegat; Untergang des Herabsetzungsanspruchs durch Verzicht
    · 12/04/2008 · 7 citations
  5. 5
    Herabsetzung (Art. 522 ff
    · 07/11/1995 · 7 citations Summary
  6. 6
    BGE 75_II_190
    01/01/1949 · 7 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung
    · 01/21/2019 · 3 citations de Summary
  • 04/24/2023 · 2 citations de Summary
  • BO.2021.10
    09/01/2022 · 2 citations de

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