Art. 537 CC
Voraussetzung auf Seite des Erblassers
1 Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.
2 Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist.
Leading decisions 4
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1Zugrecht des Erben; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Anspruch auf Zuweisung eines landw…3 citations
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2Art. 527/8 und 537 ZGB3 citations
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3Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw1 citations
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4Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Aufsicht über den Willensvollstrecker1 citations
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Bäuerliches Bodenrecht und Erbteilung1 citations
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