Art. 539 CC

1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
2 Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.

Leading decisions 6

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  1. 1
    1. Formalien der Berufung: Ist es zulässig, das Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag, wie sie in kantonaler Instanz gestellt waren, vor Bundesgericht umzukehren? Erw. 2. 2. Unverjährbarer Anspruch auf Feststellung,…
    · 02/17/1955 · 7 citations Summary
  2. 2
    Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw
    · 02/06/2006 · 4 citations Summary
  3. 3
    Art. 539 Abs. 2 ZGB 1. Die in Art. 539 Abs. 2 ZGB enthaltene Vorschrift findet sowohl auf das Vennächtnis als auch auf die Erbeneinsetzung Anwendung. 2. Der Erblasser, welcher als Erben "die Aussätzigen" bezeichnet, ums…
    · 05/16/1974 · 4 citations Summary
  4. 4
    Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung
    · 03/01/2006 · 1 citations Summary
  5. 5
    BGE 76_II_202
    06/29/1950 · 1 citations
  6. 6
    Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist
    · 07/09/1970 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 4

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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