Art. 539 CC
1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
2 Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
11. Formalien der Berufung: Ist es zulässig, das Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag, wie sie in kantonaler Instanz gestellt waren, vor Bundesgericht umzukehren? Erw. 2. 2. Unverjährbarer Anspruch auf Feststellung,…7 citations
-
2Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw4 citations
-
3Art. 539 Abs. 2 ZGB 1. Die in Art. 539 Abs. 2 ZGB enthaltene Vorschrift findet sowohl auf das Vennächtnis als auch auf die Erbeneinsetzung Anwendung. 2. Der Erblasser, welcher als Erben "die Aussätzigen" bezeichnet, ums…4 citations
-
4Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung1 citations
-
5BGE 76_II_2021 citations06/29/1950 · 1 citations
-
6Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist0 citations
Unpublished, but essential 4
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Ungültigkeitsklage2 citations
-
Vermächtnisklage1 citations
-
1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.