Art. 553 CC
Inventar
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.
2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Umfang der Auskunftspflicht beim Sicherungsinventar17 citations
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2Wirkungen des über den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 553 ZGB errichteten Sicherungsinventars; Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwisc…5 citations
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3Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit4 citations
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4Berufung4 citations
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5BGE 62_II_1292 citations07/03/1936 · 2 citations
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6Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB)6 citations
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Division of the estate5 citations
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3 citations01/09/2019 · 3 citations de
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