Art. 553 CC

Inventar

1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn: 1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist; 2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt; 4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.
2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Umfang der Auskunftspflicht beim Sicherungsinventar
    · 07/16/1992 · 17 citations Summary
  2. 2
    Wirkungen des über den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 553 ZGB errichteten Sicherungsinventars; Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwisc…
    · 10/10/1994 · 5 citations
  3. 3
    Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    · 04/25/2013 · 4 citations Summary
  4. 4
    Berufung
    · 01/15/1968 · 4 citations Summary
  5. 5
    BGE 62_II_129
    07/03/1936 · 2 citations
  6. 6
    Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen
    · 06/28/2017 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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