Art. 556 CC
Pflicht zur Einlieferung
1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
2 Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
3 Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Ausstellung eines Erbenscheines (Art. 559 Abs. 1 ZGB), nachdem dieser zuvor infolge Einsprache des gesetzlichen Erben verweigert worden war8 citations
-
2Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Art. 556 ZGB)4 citations
-
31. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers4 citations
-
4Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB)3 citations
-
5BGE 53_II_2101 citations01/01/1927 · 1 citations
-
6Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Weigerung der zuständigen Behörde, den Willensvollstrecker gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB zum Erbschaftsverwalter zu ernennen0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
9 citations
-
1 citations
-
Einsprache / Erbschaftsverwaltung1 citationsLF200056· 11/05/2020 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.