Art. 556 CC

Pflicht zur Einlieferung

1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
2 Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
3 Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Ausstellung eines Erbenscheines (Art. 559 Abs. 1 ZGB), nachdem dieser zuvor infolge Einsprache des gesetzlichen Erben verweigert worden war
    · 06/13/2002 · 8 citations Summary
  2. 2
    Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Art. 556 ZGB)
    · 07/13/1972 · 4 citations Summary
  3. 3
    1. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers
    · 09/24/1964 · 4 citations Summary
  4. 4
    Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB)
    · 06/30/1958 · 3 citations Summary
  5. 5
    BGE 53_II_210
    01/01/1927 · 1 citations
  6. 6
    Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Weigerung der zuständigen Behörde, den Willensvollstrecker gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB zum Erbschaftsverwalter zu ernennen
    · 11/09/1972 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 05/04/2021 · 9 citations de Summary
  • 03/26/2024 · 1 citations de Summary
  • Einsprache / Erbschaftsverwaltung
    LF200056
    · 11/05/2020 · 1 citations de

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