Art. 557 CC
Eröffnung
1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Art. 556 ZGB)2 citations
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2Erbbescheinigung als Ausweis für die Eintragung des erbrechtlichen Übergangs von Grundstücken (Art. 18 GBV): 1. Die von der zuständigen Behörde des letzten Wohnsitzes des Erblassers ausgestellte Erbbescheinigung ist auc…1 citations
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3BGE 69_II_3570 citations01/01/1943 · 0 citations
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4BGE 39_I_6010 citations11/28/1913 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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8 citations08/31/2017 · 8 citations de
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4 citations
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Gebühren und Auslagen4 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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