Art. 562 CC

Erwerb

1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.
3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.

Leading decisions 6

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  1. 1
    1. Auslegung eines Testaments. a) Grundsätze hiefür. b) Nachverfügung und Ersatzverfügung (Vermächtnis, Erbeinsetzung, Art. 487, 488 ZGB). 2. 2. Verzugszinsanspruch des Vermächtnisnehmers (bzw. seiner Erben) gegen den T…
    · 10/10/1957 · 3 citations Summary
  2. 2
    BGE 69_II_373
    01/01/1943 · 2 citations
  3. 3
    BGE 66_I_48
    01/01/1940 · 1 citations
  4. 4
    Kapitaleinlageprinzip; gesonderte Verbuchung in der Handelsbilanz und Meldung an die ESTV; Vermächtnis
    · 03/21/2025 · 0 citations
  5. 5
    Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin
    · 02/22/2018 · 0 citations Summary
  6. 6
    Erbschaftssteuern; Verzinsung von Vermächtnissen
    · 11/28/1985 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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