Art. 562 CC
Erwerb
1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.
3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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13 citations
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2BGE 69_II_3732 citations01/01/1943 · 2 citations
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3BGE 66_I_481 citations01/01/1940 · 1 citations
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4Kapitaleinlageprinzip; gesonderte Verbuchung in der Handelsbilanz und Meldung an die ESTV; Vermächtnis0 citations
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5Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin0 citations
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6Erbschaftssteuern; Verzinsung von Vermächtnissen0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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5 citations06/21/2016 · 5 citations de
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Testamentsauslegung4 citations
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Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung) und Art. 9 BV (Willkür)4 citations
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