Art. 607 CC
Im Allgemeinen
1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Berufung an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Frage, ob der Willensvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig verkaufen darf15 citations
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2Erbteilung (Art. 604 ZGB); Verhältnis des kantonalen Prozessrechtes zum Bundeszivilrecht13 citations
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3Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts10 citations
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4Begriff des Endentscheides. - Was kann Gegenstand eines summarischen Verfahrens sein? - Pflicht des Willensvollstreckers zur Auskunfterteilung an die Erben. 1. Ein im summarischen Befehlsverfahren der §§ 292 ff. der zür…9 citations
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5Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde6 citations
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6BGE 78_II_4085 citations10/16/1952 · 5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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8 citations
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7 citations
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Einsetzung eines Erbenvertreters5 citations
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