Art. 608 CC
Verfügung des Erblassers
1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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2Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts4 citations
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3Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde4 citations
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4BGE 78_II_4083 citations10/16/1952 · 3 citations
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5Erbteilung; Entschädigung für die Nutzung einer Erbschaftssache durch einen Erben2 citations
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6Testamentarische Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB)2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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5 citations
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Liegenschaftsversteigerung (Erbteilung)2 citations
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Estate law1 citations
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