Art. 611 CC

Bildung von Losen

1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Berufung an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Frage, ob der Willensvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig verkaufen darf
    · 05/06/1971 · 13 citations Summary
  2. 2
    Erbteilung. 1. Lidlohn (Art. 633 ZGB)
    · 10/29/1959 · 10 citations
  3. 3
    Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts
    · 06/22/2017 · 9 citations Summary
  4. 4
    Erbteilung (Art. 604 ZGB); Verhältnis des kantonalen Prozessrechtes zum Bundeszivilrecht
    · 06/12/1975 · 8 citations Summary
  5. 5
    BGE 78_II_408
    10/16/1952 · 8 citations
  6. 6
    Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde
    · 10/14/2010 · 7 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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