Art. 612 CC
Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen
1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Berufung an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Frage, ob der Willensvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig verkaufen darf15 citations
-
2Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts10 citations
-
3Erbteilung. 1. Lidlohn (Art. 633 ZGB)9 citations
-
4Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde8 citations
-
5BGE 78_II_4088 citations10/16/1952 · 8 citations
-
61. Entgegennahme einer staatsrechtlichen Beschwerde als Berufung6 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
10 citations
-
Division of the estate2 citations
-
Entscheid Kantonsgericht, 25.04.20182 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.