Art. 612 CC

Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen

1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Berufung an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Frage, ob der Willensvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig verkaufen darf
    · 05/06/1971 · 15 citations Summary
  2. 2
    Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts
    · 06/22/2017 · 10 citations Summary
  3. 3
    Erbteilung. 1. Lidlohn (Art. 633 ZGB)
    · 10/29/1959 · 9 citations
  4. 4
    Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde
    · 10/14/2010 · 8 citations Summary
  5. 5
    BGE 78_II_408
    10/16/1952 · 8 citations
  6. 6
    1. Entgegennahme einer staatsrechtlichen Beschwerde als Berufung
    · 04/24/1986 · 6 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 12/08/2003 · 10 citations de Summary
  • Division of the estate
    · 05/17/2022 · 2 citations de
  • Entscheid Kantonsgericht, 25.04.2018
    · 04/25/2018 · 2 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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