Art. 649 CC
Tragung der Kosten und Lasten
1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.
2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
Leading decisions 5
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1Klage auf Rückerstattung von Ausgaben für eine Sache im Miteigentum; Klageverjährung. 1. Die Regel für die Aufteilung der Kosten und Lasten unter die Miteigentümer, wie sie Art. 649 ZGB aufstellt, ist auf alle Ausgaben…5 citations
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2Miteigentum an einer Dienstbarkeitseinrichtung5 citations
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3Stockwerkeigentum4 citations
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4Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB1 citations
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5Art. 537 Abs. 1 OR, Anspruch des Gesellschafters auf Auslagenersatz0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Termination of co-ownership2 citations
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Forderung aus Art. 649 Abs. 2 ZGB1 citations
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1 citations
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