Art. 649a CC
Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch
1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.
2 Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Nichthaften des Ersteigerers einer Stockwerkeinheit für fällige Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten7 citations
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2Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge5 citations
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3Begründung von besonderen Nutzungsrechten bei bestehender Stockwerkeigentümergemeinschaft3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Grundbuchanmeldung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung von Miteigentümern5 citations
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Anfechtung von Stockwerkeigentümergemeinschaftsbeschlüssen1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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