Art. 651 CC

Art der Teilung

1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.

Leading decisions 6

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  1. 1
    · 06/13/1974 · 8 citations Summary
  2. 2
    Aufhebung von Miteigentum an Grundstücken gemäss Art. 650 Z GB: a) Ein mangels Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 404 Abs. 3 ZGB nicht rechtsgültig gewordener Verkauf begründet keinen Vorkauf…
    · 12/14/1954 · 6 citations Summary
  3. 3
    BGE 72_II_160
    01/01/1946 · 6 citations
  4. 4
    Teilung des Miteigentums durch öffentliche Versteigerung; Zwangsversteigerung
    · 02/27/2023 · 3 citations
  5. 5
    Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums
    · 01/26/2001 · 1 citations Summary
  6. 6
    · 11/25/1967 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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