Art. 664 CC
Herrenlose und öffentliche Sachen
1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Abgrenzung zwischen Privat- und Bachquelle17 citations
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2Öffentliche Sachen: Abgrenzung zwischen öffentlichen Gewässern und privaten Grundstücken15 citations
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3Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen (Art. 661 ff15 citations
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4Quelleneigentum11 citations
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5Klage auf Feststellung einer Grundstücksgrenze. 1. Streitwert, bemessen durch Kapitalisierung des jährlichen Nutzens8 citations
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6BGE 44_I_1588 citations10/21/1918 · 8 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Öffentlichkeit eines Gewässers6 citations
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