Art. 67 CC
Stimmrecht und Mehrheit
1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Klage auf Aufhebung eines Entscheides über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes. 1. Art der Auslegung der Statuten einer juristischen Person des Privatrechts, soweit diese die grundlegende Vereinsordnung betreffen5 citations
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2Aufhebung der Wahlen in den Vereinsvorstand; zwingend geforderter Inhalt der Traktandenliste4 citations
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3Nützliche bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum; Berechnung der doppelten Mehrheit1 citations
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4Genossenschaft; Verleihung des Stimmrechts an Nichtmitglieder (Art. 885 OR)0 citations
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51. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations08/20/2002 · 3 citations de
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Stiftungsaufsicht2 citations
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Anfechtung von Stockwerkeigentümergemeinschaftsbeschlüssen2 citations
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