Art. 674 CC
Überragende Bauten
1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1BGE 78_II_13114 citations03/27/1952 · 14 citations
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2Überbau; guter Glaube des Überbauenden (Art. 674 ZGB)4 citations
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31. Bauvertrag, vom dazu nicht ermächtigten Hotelgeranten abgeschlossen und vom Grundeigentümer nicht genehmigt4 citations
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4BGE 53_II_2214 citations01/01/1927 · 4 citations
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5Überbaurecht; Inhalt und Umfang3 citations
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6Berufung; Art. 48 Abs. 1 OG3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Dienstbarkeit; Grundeigentümerhaftung5 citations
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ZVE.2023.152 citations09/27/2023 · 2 citations de
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZVE.2023.152 citationsZVE.2023.15· 09/23/2023 · 2 citations de
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