Art. 712d CC
Begründungsakt
1 Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet.
2 Die Eintragung kann verlangt werden: 1. auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum; 2. auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.
3 Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Reglement über die Verwaltung und Benutzung des Stockwerkeigentums (Art. 712g Abs. 3 ZGB). 1. Inwieweit stehen Art. 27 ZGB, ein aus Art. 2 ZGB abgeleiteter Gleichbehandlungsgrundsatz und die Eigentumsgarantie der Bundes…3 citations
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2Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts1 citations
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3Öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Grenzen0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Kaufvertrag; Werkvertrag1 citations
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2022.101 citationsZOR.2022.10· 09/22/2022 · 1 citations de
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Negative Feststellungsklage1 citationsLB210001· 04/08/2021 · 1 citations de
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