Art. 722 CC

Eigentumserwerb, Herausgabe

1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.
2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.

Leading decisions 4

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    BGE 71_IV_183
    09/21/1945 · 1 citations
  2. 2
    Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird
    · 09/19/2017 · 0 citations Summary
  3. 3
    Eigentumserwerb an einer verlorenen Sache
    · 01/27/1998 · 0 citations
  4. 4
    BGE 44_II_398
    01/01/1918 · 0 citations

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Claim
    VWKLA.2023.7
    · 09/18/2023 · 0 citations de
  • 100 2021 142
    02/28/2022 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.