Art. 722 CC
Eigentumserwerb, Herausgabe
1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.
2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1BGE 71_IV_1831 citations09/21/1945 · 1 citations
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2Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird0 citations
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3Eigentumserwerb an einer verlorenen Sache0 citations
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4BGE 44_II_3980 citations01/01/1918 · 0 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Claim0 citationsVWKLA.2023.7· 09/18/2023 · 0 citations de
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100 2021 1420 citations02/28/2022 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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