Art. 728 CC

1 Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.
1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
1ter Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beträgt die Ersitzungsfrist für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003 30 Jahre.
2 Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.
3 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.

Leading decisions 4

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  1. 1
    Klage auf Herausgabe von Bildern, die der frühere Besitzer in Deutschland sicherungshalber einer Bank übereignet hatte und die später auf Veranlassung der nationalsozialistischen Behörden öffentlich versteigert wurden u…
    · 12/13/1968 · 2 citations Summary
  2. 2
    Klage auf Feststellung des Eigentums an einer gestohlenen Uhr
    · 09/13/2024 · 0 citations Summary
  3. 3
    Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird
    · 09/19/2017 · 0 citations Summary
  4. 4
    BGE 67_II_149
    06/11/1941 · 0 citations

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • VB.2018.00609
    03/02/2016 · 1 citations de
  • Right of access in clear cases
    PF240049
    · 03/14/2025 · 0 citations de
  • Vindikation, Besitzesschutz
    · 03/29/2018 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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