Art. 728 CC
1 Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.
1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
1ter Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beträgt die Ersitzungsfrist für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003 30 Jahre.
2 Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.
3 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Klage auf Herausgabe von Bildern, die der frühere Besitzer in Deutschland sicherungshalber einer Bank übereignet hatte und die später auf Veranlassung der nationalsozialistischen Behörden öffentlich versteigert wurden u…2 citations
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2Klage auf Feststellung des Eigentums an einer gestohlenen Uhr0 citations
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3Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird0 citations
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4BGE 67_II_1490 citations06/11/1941 · 0 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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VB.2018.006091 citations03/02/2016 · 1 citations de
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Right of access in clear cases0 citationsPF240049· 03/14/2025 · 0 citations de
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Vindikation, Besitzesschutz0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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