Art. 779 CC
Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch
1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus)9 citations
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2Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts7 citations
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3Staatsrechtliche Beschwerde7 citations
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4BGE 52_II_276 citations02/17/1926 · 6 citations
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5Wehrsteuer: Veranlagung des Eigentümers eines mit einer Baurechtsdienstbarkeit belasteten Grundstücks. 1. Steuer vom Einkommen: Anrechnung der Baurechtszinsen (Erw. 1 - 3). 2. Ergänzungssteuer vom Vermögen: Bewertung de…5 citations
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6Baurecht zugunsten mehrerer Personen, Umwandlung eines nichtigen Rechtsgeschäftes; Wirkungen des Todes eines an der Dienstbarkeit Mitberechtigten4 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Näherbaurecht5 citations
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OG.2021.001012 citations11/04/2022 · 2 citations de
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2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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