Art. 836 CC

Des kantonalen Rechts

1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
3 Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Kantonales Steuerpfandrecht für Liquidationsgewinnsteuer
    · 12/16/1996 · 11 citations Summary
  2. 2
    Art. 836 ZGB, Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts
    · 03/20/1958 · 10 citations Summary
  3. 3
    · 05/16/1984 · 8 citations
  4. 4
    Eigentumsgarantie
    · 02/18/1959 · 6 citations Summary
  5. 5
    Das Betreibungsamt ist daher befugt, die Aufnahme in das Lastenverzeichnis gestützt auf Art. 36 Abs. 1 VZG abzulehnen (E. 3).
    · 01/25/1991 · 3 citations Summary
  6. 6
    Pfanderrichtungsanspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Beitragsforderungen gegen die Stockwerkeigentümer (Art. 712i ZGB). 1. Der gesetzliche Anspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Errichtung eine…
    · 11/12/1980 · 3 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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