Art. 890 CC
Haftung des Gläubigers
1 Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2 Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.
Leading decisions 3
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1Vollstreckung eines Wandelungsurteils; Zulässigkeit der Berufung. 1. Entscheide im Befehlsverfahren nach §§ 222 ff0 citations
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2BGE 77_I_2550 citations01/01/1951 · 0 citations
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3BGE 71_III_800 citations03/08/1945 · 0 citations
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