Art. 943 CC
Gegenstand
1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen: 1. die Liegenschaften; 2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts3 citations
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2Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts3 citations
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3Zulässigkeit und rechtliche Tragweite von Unterbaurechten. 1. Zu Lasten eines als Grundstück in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts kann eine Dienstbarkeit gleichen Inhaltes (sog2 citations
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4Bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen im Partikularinteresse einzelner Stockwerkeigentümer1 citations
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5BGE 52_II_271 citations02/17/1926 · 1 citations
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6Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts0 citations
Unpublished, but essential 4
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Grundbuch1 citations
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SB.2024.000010 citations03/27/2024 · 0 citations de
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Baurechtszins, negative Feststellungsklage0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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