Art. 944 CC
Ausnahmen
1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
2 Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
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Leading decisions 5
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1Ersitzung einer an einem öffentlichen Gewässer bestehenden Fischenz2 citations
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2Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen (Art. 661 ff0 citations
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3Feststellungsklage (Art. 25 BZP)0 citations
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4BGE 63_I_1100 citations01/01/1937 · 0 citations
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5BGE 40_I_3170 citations01/01/1914 · 0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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