Art. 956a CC

Beschwerdebefugnis

1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung.
2 Zur Beschwerde berechtigt sind: 1. jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; 2. die kantonale administrative Aufsichtsbehörde, sofern ihr das kantonale Recht die Beschwerdebefugnis einräumt; 3. die Oberaufsichtsbehörde des Bundes.
3 Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine Beschwerde mehr geführt werden.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Führung des Grundbuchs; Abweisung einer Grundbuchanmeldung
    · 04/20/2018 · 2 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2017.373
    WBE.2017.373
    · 01/24/2018 · 2 citations de
  • Grundbuchanmeldung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung von Miteigentümern
    · 03/19/2014 · 2 citations de Summary
  • 12/11/2020 · 1 citations de

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