Art. 963 CC
Bei Eintragungen
1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2 Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts5 citations
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2Grundbuch, Sacheinlagevertrag5 citations
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3Grundbuch. 1. Ein vollzogener Eintrag kann nicht durch Beschwerde angefochten werden (Art. 956 Abs. 2 ZGB). 2. Beschwerde im Fall, dass das Grundbuchamt die Anmeldung einer Eintragung oder Vormerkung nicht abweist, sond…5 citations
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4Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch4 citations
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5Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)4 citations
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61. Anmeldung eines Kaufvertrages zur Eintragung in das Grundbuch (Art. 963 ZGB)4 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Grundbuchgebühren2 citations
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Dienstbarkeit, Passivlegitimation2 citations
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Occupational Pension Provision1 citations
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