Art. 967 CC
Im Allgemeinen
1 Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind.
2 Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.
3 Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszüge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 ZGB)2 citations
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2Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation0 citations
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3Grundbuchführung, Eintragung einer Grundbuchsperre 1. Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, wenn sich eine Anmeldung auf einen richterlichen Entscheid stützt (E. 2). 2. Eine als Massnahme des kantonalen Prozessrechts…0 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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2 citations03/02/2004 · 2 citations de
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Dienstbarkeit, Passivlegitimation1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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