Art. 970 CC

Auskunftserteilung und Einsichtnahme

1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; 2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers; 3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Einsicht in das Grundbuch (Art. 970 und 970a ZGB)
    · 10/06/2000 · 14 citations Summary
  2. 2
    Öffentlichkeit des Grundbuchs. 1. Zur Einsichtnahme ins Grundbuch ist berechtigt, wer ein relevantes Interesse hat
    · 08/30/1983 · 10 citations
  3. 3
    Öffentlichkeit des Grundbuches (Art. 970 ZGB)
    · 03/29/1985 · 9 citations Summary
  4. 4
    Öffentlichkeit des Grundbuches (Art. 970 ZGB)
    · 12/04/1986 · 8 citations Summary
  5. 5
    BGE 59_I_252
    05/11/1933 · 5 citations
  6. 6
    Einsicht in das Grundbuch (Art. 970 ZGB)
    · 03/20/1991 · 4 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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