Art. 970 CC
Auskunftserteilung und Einsichtnahme
1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; 2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers; 3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1
-
2Öffentlichkeit des Grundbuchs. 1. Zur Einsichtnahme ins Grundbuch ist berechtigt, wer ein relevantes Interesse hat10 citations
-
3Öffentlichkeit des Grundbuches (Art. 970 ZGB)9 citations
-
4Öffentlichkeit des Grundbuches (Art. 970 ZGB)8 citations
-
5BGE 59_I_2525 citations05/11/1933 · 5 citations
-
6Einsicht in das Grundbuch (Art. 970 ZGB)4 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
6 citations01/05/2022 · 6 citations de
-
5 citations02/02/2015 · 5 citations de
-
2 citations07/17/2023 · 2 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.