Art. 972 CC
Im Allgemeinen
1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
2 Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
3 Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts24 citations
-
2Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts24 citations
-
3Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)9 citations
-
4Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 ZGB)7 citations
-
5Kündigung des Mietvertrages durch den Erwerber der Mietsache (Art. 259 Abs. 2 aOR). 1. Der Erwerber der Mietsache kann den Mietvertrag kündigen, sobald die Eigentumsübertragung in das Tagebuch des Grundbuches eingeschri…5 citations
-
61. Anmeldung eines Kaufvertrages zur Eintragung in das Grundbuch (Art. 963 ZGB)5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Grundstückgewinnsteuer (Steuerpfandrecht)5 citations
-
5 citations03/02/2004 · 5 citations de
-
Grundstückgewinnsteuer; Doppelbesteuerung4 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.