Art. 106 CPC
Verteilungsgrundsätze
1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3 Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege704 citations
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2Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten407 citations
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3Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung265 citations
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4Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege198 citations
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5Kostenverteilung im Scheidungsverfahren168 citations
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6Anschlussberufung, Kostenverteilung121 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)549 citations
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Contract interpretation450 citations
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Forderung aus Versicherungsvertrag, -382 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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