Art. 63 ZSV
Zusatzausbildung
Eine Zusatzausbildung absolvieren Schutzdienstpflichtige, die vorgesehen sind für:
- a. eine Spezialistenfunktion;
- b. eine Aufgabe, die zusätzlich zu ihrer ordentlichen Funktion im Zivilschutz besondere Fähigkeiten erfordert.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zivilschutzverweigerung, ne bis in idem0 Zitierungen
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