Art. 63 ZSV

Zusatzausbildung

Eine Zusatzausbildung absolvieren Schutzdienstpflichtige, die vorgesehen sind für:
  1. a. eine Spezialistenfunktion;
  2. b. eine Aufgabe, die zusätzlich zu ihrer ordentlichen Funktion im Zivilschutz besondere Fähigkeiten erfordert.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zivilschutzverweigerung, ne bis in idem
    · 03.06.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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