Erwägungen
Der Beschwerdeführer [B.] wurde am 10. März 1987 wegen Nichtbefolgung eines Aufgebots zum Zivilschutzkurs zu einer Busse von 300 Franken verurteilt. Am 14. November 1988 rückte er zwar zum Einführungskurs für Brandschutzpioniere ein, verweigerte jedoch den Zivilschutzdienst. Daraufhin wurde er vom Bezirksgericht Winterthur und später vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Widerhandlung gegen das Zivilschutzgesetz zu einer Strafe von einem Monat Gefängnis verurteilt.
Als [B.] im April 1989 erneut einem Aufgebot zum Zivilschutzkurs keine Folge leistete, wurde er vom Bezirksgericht Winterthur zu einer zusätzlichen Strafe von 15 Tagen Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil führte [B.] eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz durch die erneute Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Zivilschutzgesetz das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) verletzt hat. In seinem ersten Urteil vom 18. September 1989 hatte das Obergericht des Kantons Zürich die generelle Verweigerung des Zivilschutzdienstes durch [B.] sowohl bei der rechtlichen Qualifikation als schweren Fall als auch bei der Strafzumessung berücksichtigt. Damit wurde die Nichtbefolgung des Aufgebots vom April 1989 bereits abschliessend…